Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfllt sind:

Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:

a) Innenverpackungen, bestehend aus:
(i) (einem) flssigkeitsdichten Primrgef(en);
(ii) einer flssigkeitsdichten Sekundrverpackung;
(iii) - ausgenommen fr ansteckungsgefhrliche feste Stoffe - saugfhigem Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge zwischen dem (den) Primrgef(en) und der Sekundrverpackung; wenn mehrere Primrgefe in eine einzelne Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berhrung ausgeschlossen ist;

b) einer starren Auenverpackung:

Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Die kleinste uere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.


Zustzliche Vorschriften

1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefhrliche Stoffe enthalten, drfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gtern enthalten, zusammengepackt werden. Vollstndige Versandstcke drfen in einer Umverpackung gem den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten. Sofern Trockeneis oder andere Kltemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Khlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.

2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollstndiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zustzliche Vorschriften:

a) Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer hheren Temperatur versandt werden:
Es sind Primrgefe aus Kunststoff zu verwenden, die gegenber sehr niedrigen Temperaturen bestndig sind. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines flssigkeitsdichten Verschlusses sind vorzusehen, z.B. ein Heisiegelverschluss, ein umsumter Stopfen oder ein Metallbrdelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, mssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;

b) Stoffe, die gekhlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundrverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollstndigen Versandstcken, die gem Unterabschnitt 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Khlmittel anzuordnen.
Damit die Sekundrverpackung(en) oder die Versandstcke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprnglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Sofern Trockeneis oder andere Kltemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Khlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Bei Verwendung von Eis muss die Auenverpackung oder Umverpackung flssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Auenverpackung oder Umverpackung entweichen knnen. Das Primrgef und die Sekundrverpackung drfen durch die Temperatur des verwendeten Khlmittels in ihrer Funktionsfhigkeit nicht beeintrchtigt werden;

c) Stoffe, die in flssigem Stickstoff versandt werden: Sofern flssiger Stickstoff als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des
Abschnitts 5.5.3. Es sind Primrgefe aus Kunststoff zu verwenden, der gegenber sehr niedrigen Temperaturen bestndig ist. Die Sekundrverpackung muss ebenfalls gegenber sehr niedrigen Temperaturen bestndig sein und wird in den meisten Fllen an die einzelnen Primrgefe angepasst sein mssen. Die Vorschriften fr die Befrderung von flssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primrgef und die Sekundrverpackung drfen durch die Temperatur des flssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfhigkeit nicht beeintrchtigt werden;

d) lyophilisierte Stoffe drfen auch in Primrgefen befrdert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen.

3. Unabhngig von der vorgesehenen Versandtemperatur muss das Primrgef oder die Sekundrverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten knnen. Dieses Primrgef oder diese Sekundrverpackung muss auch Temperaturen von -40 C bis +55 C standhalten knnen.

4. Andere gefhrliche Gter drfen nicht mit ansteckungsgefhrlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht fr die Aufrechterhaltung der Lebensfhigkeit, fr die Stabilisierung, fr die Verhinderung des Abbaus oder fr die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefhrlichen Stoffe erforderlich sind. Gefhrliche Gter der Klasse 3, 8 oder 9 drfen in Mengen von hchstens 30 ml in jedes Primrgef, das ansteckungsgefhrliche Stoffe enthlt, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefhrlicher Gter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zustzlichen Vorschriften des RID, wenn sie in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind.

5. Alternative Verpackungen fr die Befrderung von tierischen Stoffen drfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.8.7 von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes (siehe Funote a) zugelassen werden.

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a) Ist das Ursprungsland kein COTIF-Mitgliedstaat, die zustndige Behrde des ersten COTIF-Mitgliedstaates, der von der Sendung berhrt wird.